Statuten
| I. | Name und Sitz unseres Vereins |
| Art. 1 | Unter dem Namen "Gossauer Bühne" besteht mit Sitz in Gossau ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
| II. | Ziele und Zweck |
| Art. 2 | Die "Gossauer Bühne" ist eine Gruppe von Amateuren, deren Ziel es ist, das kulturelle Leben in Gossau mit Theateraufführungen zu bereichern. |
| Art. 3 | Bei der Realisierung dieser Aufführungen soll gleichzeitig Kameradschaft gepflegt werden. |
| Art. 4 | Als Verein ist die "Gossauer Bühne" politisch und konfessionell neutral. |
| III. | Mitgliedschaft |
| Art. 5 | Die Mitgliedschaft wird durch aktive Mitwirkung erworben und steht jedermann offen, der die Begeisterung mitbringt, in einem der Gebiete des Theaters mitzuwirken. |
| Art. 6 | Die Mitglieder verpflichten sich, bei jedem Stück in geeigneter Form mitzuhelfen. Die übernommene Aufgabe ist mit bestem Einsatz auszuführen. |
| Art. 7 | Ein Mitglied kann sich von der Mithilfe bei einem Stück dispensieren lassen. Es hat seine Dispensation bei einem Vorstandsmitglied so weit wie möglich zu begründen. Versagt ein Mitglied bei zwei nachfolgenden Stücken grundlos seine Mitwirkung, so kann es von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. |
| Art. 8 | Ebenso ausgeschlossen werden kann ein mitwirkendes Mitglied, das einer Vorstellung ohne stichhaltigen Grund fernbleibt. |
| IV. | Mitgliederbeitrag |
| Art. 9 | Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen
Mitgliederbeitrag von Fr. 10.00 zu entrichten.
a) für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages. b) eine Nachschusspflicht besteht nicht. |
| V. | Mittel |
| Art. 10 | Es ist anzustreben, Überschüsse einzuspielen. Diese sind ausschliesslich für die Realisierung der Vereinsziele zu verwenden. |
| Art. 11 | Den Mitgliedern werden keine Gagen entrichtet. |
| Art. 12 | Für die Regiearbeiten kann der Vorstand Entschädigungsvereinbarungen treffen, auch wenn diese Leistungen durch ein Mitglied erbracht werden. Die Entschädigung hat in einem kaufmännisch vernünftigen Verhältnis zu den erwarteten Einnahmen und zum geleisteten Regieaufwand zu stehen. |
| Art. 13 | Die Mitgliederversammlung kann einen Jahresbeitrag bestimmen. |
| VI. | Organisation |
| Art. 14 | Die Organe der "Gossauer Bühne" sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) temporäre Kommissionen d) die Kassa-Revisoren |
| Art. 15 | Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Ordentlicherweise soll die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich, spätestens bis Ende April stattfinden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden in folgenden Fällen einberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder, sofern sie diesen schriftlich und unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand richten. |
| Art. 16 | Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kassa-Revisoren. b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Entlastungserklärung an den Vorstand, Erledigung von Beschwerden gegen den Vorstand. c) Genehmigung des Jahresprogramms und des Voranschlages. d) Begrüssung neuer Mitglieder. e) Ausschluss von Mitgliedern. f) Abänderung oder Ergänzung der Statuten. g) Auflösung der "Gossauer Bühne". Beratung über Anträge, welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurden. |
| Art. 17 | Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher, an der Versammlung anwesender Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr. |
| Art. 18 | Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Je ein Mitglied ist für das Aktuariat und die Kassaführung verantwortlich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. |
| Art. 19 | Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens fünf Tage vorher. In dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet. Zur Beschlussfassung ist in Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder sich nachher ausdrücklich damit einverstanden erklären. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt. |
| Art. 20 | Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Vereinsinteressen zu. b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse. c) Vertretung des Vereins nach außen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars. d) Einberufung der Mitgliederversammlung. e) Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse. Dazu gehört die Leitung der Theateraufführungen, die Organisation geselliger Anlässe und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen. f) Ernennung von temporären Kommissionen. g) Erstellung eines Jahresberichtes, des Spielprogrammes, der Jahresabrechnung sowie das Budget zuhanden der Mitgliederversammlung. |
| Art. 21 | Temporäre Kommissionen Für die Inszenierung der Aufführungen oder für besondere Objekte ist der Vorstand berechtigt, Kommissionen einzusetzen (z.B. Aufführungskommissionen, Spielplankommissionen). In jeder dieser Kommission muss der Vorstand mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. |
| Art. 22 | Kassa-Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie prüfen Inventar und Buchführung auf ihre Richtigkeit und berichten über die Ergebnisse an der Mitgliederversammlung. Der Revisionsbericht muss zusammen mit der Jahresrechnung an der Mitgliederversammlung und bereits 14 Tage vor der Mitgliederversammlung (beim Kassier) aufliegen. Auf Wunsch können beide Berichte im voraus bezogen werden. |
| VII. | Schlussbestimmung |
| Art. 23 | Der Rechnungsbeschluss muss spätestens 1 ½ Monate nach Beendigung der Aufführung aufliegen. |
| Art. 24 | Die Auflösung der "Gossauer Bühne" kann nur erfolgen, wenn 2/3 aller Mitglieder damit einverstanden sind. |
| Art. 25 | Das nach der Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht an die Gemeinde Gossau ZH über. Diese hat das Vermögen ausschliesslich für kulturelle Zwecke zu verwenden. |
| Art. 26 | Diese Statuten treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Februar 1981 sofort in Kraft. |
| Die Artikel Art. 13 und 21 wurden an der 12. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. April 1992 geändert und angenommen. Sie ersetzen mit sofortiger Wirkung die früheren Artikel und Änderungen. | |
| Die Artikel Art. 9 und 12 wurden an der 23. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. April 2003 geändert und angenommen. Sie ersetzen mit sofortiger Wirkung die früheren Artikel und Änderungen. |